Projektbeschreibung:

Wiederaufbau eines Bauernhofes in Tscherms, 2016-2017

ALLGEMEINES:

Stadel und Nebengebäude: Landwirtschaftlicher Geräteraum, Garage und Weinlager, Unterkunft für Erntehelfer und Wohnhaus für eine Seniorfamilie

Durch einen Brand ist das landwirtschaftliche Gebäude und das angebaute Wohnhaus gänzlich zerstört worden.

Das landwirtschaftliche Gebäude beherbergte im Erdgeschoss das Weinlager, die Garage für die Privatfahrzeuge, die Spritzmittelkammer, eine Wohnung für die Erntehelfer und das Erdgeschoss des Wohnhauses (1 Zimmer, die Küche, das Bad).  Im Obergeschoss waren die landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Geräte, sowie Werkstätte und Lager untergebracht. Ebenso ist in diesem Geschoss die zweite Ebene des Wohnhauses mit zwei Zimmern und dem Wohnraum.

Auf der zweiten Geschossdecke im Wohnhaus war der Heizraum installiert.

 

 

ZUM PROJEKT:

Das Projekt zum Wiederaufbau sieht folgendes vor.

-       Der Stadel wird nur im Erdgeschoss wieder wie der Bestand es vorgibt aufgebaut.

-       Für die Unterbringung der landwirtschaftlichen Fahrzeuge und Geräte wird ein in den Hang hinein gebauter Geräteraum errichtet.

-       Die Unterkunft für die Erntehelfer wird wie der Bestand wiedererrichtet

-       Die Wohnung für die Seniorfamilie wird auf dem Niveau errichtet auf dem sich der Stadel befand. Die restliche Wohnkubatur wird für eine 2. Wohnung genutzt.

-       Die restliche landwirtschaftliche Kubatur wird verschoben und in konventionierte Wohnungen umgewandelt. Im heutigen Weinacker entstehen 3 Wohnungen.

 

 

Gesetzesvorlagen:

 

Laut Landesgesetz vom 11. August 1997 n.13 1) Abschnitt IX Art. 107:

 

(12) In den im Absatz 11 erwähnten Zonen können Gebäude, die nach dem 1. Oktober 1997 durch Natur- oder andere Katastrophen beschädigt oder zerstört wurden, im Rahmen der gleichen Baumasse im selben Gemeindegebiet wiedererrichtet werden, wobei die frühere Zweckbestimmung beizubehalten ist. Die Zerstörung oder Beschädigung des Gebäudes durch Natur- oder andere Katastrophen muss vom zuständigen Landesamt oder vom örtlich zuständigen Feuerwehrkommandanten oder von einem von der Gemeinde auf Kosten des Bauwerbers beauftragten Techniker bestätigt werden. Für den neuen Standort der Gebäude wird die Baukonzession, falls es sich um die Hofstelle eines geschlossenen Hofes handelt, nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung der von Absatz 29 vorgesehenen Kommission, in den anderen Fällen nach Einholen der Unbedenklichkeitserklärung der Landesraumordnungskommission erteilt.194)

Die in der Tabelle vom Beschluss der Landesregierung  Nr. 4361 vom 29.11.2004

 

(b) Bau von Maschinenräumen:

Bei Abstellflächen für landwirtschaftliche Maschinen und Geräte gelten in Abhängigkeit von der Betriebsgröße die Richtwerte gemäß untenstehender Grafik. Ein Spielraum von 10 % ist möglich, besondere Verhältnisse sind zu begründen.

Durchschnittlicher Flächenbedarf für Abstellräume für landwirtschaftliche Maschinen, einschließlich Werkstatt, Treibstoff- und Spritzmittellager, siehe Tabelle:

ha

Fläche
(Netto)          O / W / S

Fläche
(Netto) Grünland

0,3

30

 

0,5

50

 

1,0

74

50

1,5

98

60

2,0

120

70

2,5

136

80

3,0

150

90

3,5

162

100

4,0

172

110

4,5

180

120

5,0

188

130

 

Vorgesehen 172m² für den bestehenden Betrieb werden teils wie der Bestand, teils neu errichtet. Der neue Geräteraum hat eine virtuelle Höhe von 4m.

 

Wie im Gesetz ermöglicht, wird die restliche Kubatur in neue konventionierte Wohnkubatur verschoben. Es ist geplant in unmittelbarer Nähe zum Bestand ein neues Wohnhaus zu errichten. Es schließt an die bestehende Bebauung von Basling an, entlang des St.  Annaweges im heutigen Weinacker werden ca. 1000 m² für das neue Wohnhaus verbaut.

 

23) Landwirtschaftliche Gebäude mit wenigstens 400 Kubikmetern, die bei In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 20. September 1973, Nr. 38, bestanden haben oder genehmigt wurden und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden und nicht mehr für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes gebraucht werden, können im Rahmen der bestehenden Baumasse, jedoch maximal 2000 Kubikmetern, wenn es sich um größere Gebäude handelt, in konventionierte Wohnungen bzw. für den Urlaub auf dem Bauernhof umgewandelt werden, sofern die Gebäude vom nächsten verbauten Ortskern, der laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, abzugrenzen ist, weniger als 300 m entfernt gelegen sind und an die Trinkwasserleitung und die Abwasserentsorgung der Gemeinde angeschlossen werden. Die über den Bedarf gemäß Beschluss der Landesregierung vom 17. März 2003, Nr. 792, bestehende Wirtschaftskubatur muss vor Ausstellung der Bewohnbarkeitserklärung für den Neubau abgebrochen werden, es sei denn, dass mit Gutachten der Abteilung Landwirtschaft der Nachweis erbracht wird, dass diese Landwirtschaftskubatur für die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlich ist. Für die Dauer von 20 Jahren darf keine neue Wirtschaftskubatur genehmigt werden. Bei Abbruch und Wiederaufbau kann der Standort an der Hofstelle verlegt werden. Die Landesregierung erlässt entsprechende Richtlinien. 80)

Beschluss Nr. 486 vom 18.02.2008 
Richtlinien zum Artikel 107, Absatz 23, des Landesraumordnungsgesetzes, Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung

 

Die Richtlinien gemäß Artikel 107, Absatz 23 des Landesraumordnungsgesetzes wie folgt zu genehmigen:

1.     Diese Richtlinien regeln die Fälle von Abbruch und Wiederaufbau im Sinne des Artikels 107 Absatz 23 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, Landesraumordnungsgesetz.

2.     Der Wiederaufbau darf in keinem Fall in einer Entfernung von mehr als 300 m vom nächsten verbauten Ortskern erfolgen.

3.     Bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, welche sich an einer Hofstelle befinden, darf bei Abbruch der Wiederaufbau in nicht mehr als 40 Meter Entfernung von den bestehenden Wohngebäuden oder Wirtschaftsgebäuden erfolgen. Der Wiederaufbau kann aber auch an einem Standort erfolgen, der in Richtung zum selben verbauten Ortskern hin in gerader Linie höchstens 60 Meter von den bestehenden Gebäuden oder höchstens 60 Meter vom verbauten Ortskern entfernt liegt.

4.     Bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, welche sich nicht an einer Hofstelle befinden, ist der Wiederaufbau nur auf der Zubehörsfläche gestattet. Diese wird mit höchstens dem Fünffachen der überbauten Fläche des Gebäudes festgesetzt. Die Verlegung in gerader Linie zum selben verbauten Ortskern hin auf einen Standort innerhalb einer Entfernung von 60 Metern vom verbauten Ortskern kann genehmigt werden.

5.     Vorbehaltlich eines Gutachtens der Landesraumordnungskommission ist die Verlegung in Richtung zum selben verbauten Ortskern hin in gerader Linie an einen Standort außerhalb einer Entfernung von 60 m vom verbauten Ortskern zulässig.

6.     Die Baumasse mehrerer landwirtschaftlicher Betriebsgebäude mit jeweils weniger als 400 m³ darf zwecks Umwandlung der Zweckbestimmung nicht zusammengezählt werden.

7.     Es ist auch eine teilweise Umwandlung der Zweckbestimmung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden zulässig, sofern die für die Betriebsführung nicht mehr gebrauchte Baumasse nicht weniger als 400 m³ beträgt. In diesem Fall muss bei Umbau oder Abbruch und Wiederaufbau das für die landwirtschaftliche Betriebsführung, aufgrund der vorhandenen landwirtschaftlichen Eigentumsfläche, erforderliche Betriebsvolumen im selben Gebäude beibehalten bzw. gewährleistet werden.

8.     Die Verwendung des umgewandelten Volumens für den Urlaub auf dem Bauernhof ist nur an der Hofstelle zulässig.

 

251        16. Juni 2003 – Präs. Mosna, Verf. Zelger – P.K. + 1 (Rechtsanwälte Zeller und Thurin) gegen Autonome Provinz Bozen (Rechtsanwälte Heiss und Cavallar) und gegen Gemeinde Algund und K.H. (n. eing.)

 

Bauwesen und Urbanistik – Baugenehmigung – Antragsberechtigte – Erlass an Nichteigentümer – spätere Übertragung des Eigentums – hat heilende Wirkung

 

Bauwesen und Urbanistik – Landesraumordnung – Bauen im landwirtschaftlichen Grün – Verlegung der Kubatur – an einen anderen Standort – liegt im Ermessen der Gemeinde – Bedingungen

 

Die Nichtübereinstimmung der subjektiven Voraussetzungen gemäß Art. 70 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 13 (Erteilung der Baukonzession an den Eigentümer oder Antragsberechtigten) hat die Annullierbarkeit einer Baukonzession zur Folge, wobei jedoch eine nachträgliche Übertragung des Eigentums an den Antragsteller den Mangel heilt.

 

Bei der Verlegung des Standortes einer Kubatur gemäß Art. 107, Abs. 23 des L.G. vom 11. August 1997, Nr. 13 handelt es sich um eine Ermessenfrage zur Feststellung eines günstigeren Standortes (jeweils innerhalb des Umkreises von 300 m der abgegrenzten Ortskerne), d.h. um die Prüfung der Zweckmäßigkeit der Verlegung aus urbanistischen, umwelt- oder landschaftsschützerischen Gründen.



Wie im Landesgesetz vom 11. August 1997 n.13 1) Abschnitt IX Art. 107 vorgesehen

 

16) Wohngebäude, die am 24. Oktober 1973 bestanden haben oder für welche vor diesem Datum eine Baukonzession ausgestellt wurde, und die am 1. Oktober 1997 mehr als 300 Kubikmeter Wohnvolumen aufwiesen und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden, können auf 850 Kubikmeter erweitert werden. Wohngebäude, die am 24. Oktober 1973 bestanden oder für welche vor diesem Datum eine Baukonzession ausgestellt wurde und sich bei Vorlage des Baugesuches im landwirtschaftlichen Grün befinden und am 1. Jänner 2000 mehr als 700 Kubikmeter aufwiesen oder für welche vor letzterem Datum eine Baukonzession für diese Baumasse ausgestellt wurde, können um 150 Kubikmeter erweitert werden. An der Hofstelle kann die Erweiterung gemäß dem zweiten Satz mittels Umwandlung von an der Hofstelle bestehendem landwirtschaftlichen Volumen, das nicht mehr für die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes gebraucht wird, auch in anderen Gebäuden verwirklicht werden. Die neue Baumasse muss im Sinne von Artikel 79 konventioniert werden. In Abweichung von Artikel 79 kann diese Baumasse für die Zimmervermietung laut Landesgesetz vom 11. Mai 1995, Nr. 12 , genutzt werden sowie für Südtiroler Heimatferne, wie diese mit Beschluss der Landesregierung näher definiert werden. Die Pflicht zur Konventionierung gilt nicht, wenn das Wohnvolumen um nicht mehr als 20 Prozent erweitert wird. 162)

 

Wird das Wohnvolumen, welches dem Brand zum Opfer gefallen ist (317,25m³) um 150m³ erweitert.

 

Wiederaufbau:

Die Umrisse des abgebrannten Stadels dienen als Entwurfsgrundlage. Das Erdgeschoss soll in seiner Nutzung und Dimensionierung wie der Bestand bleiben. Das angebaute Wohnhaus wird abgebrochen und die Wohnkubatur wird auf der Geschossdecke über dem Geräteraum neu in Holzbauweise errichtet.

Es ist ein Anliegen, die Optik an den abgebrannten Stadel zu orientieren. Das neue Wohnhaus wird in Holzbauweise errichtet und das Stadeltor soll wiedererrichtet werden.

Das neue Gebäude wird nur mehr eingeschossig und wird von der Nachbargrenze abgeschoben. Es entsteht ein überdachter Hofbereich zwischen neuem Gebäude und Grenzmauer zum Nachbarn. Es sind 2 Wohneinheiten geplant, eine für die Seniorfamilie (Wohn-Kochbereich, Schlafzimmer, Bad und WC) eine für die Juniorfamilie (Wohn-Kochbereich,2Schlafzimmer, Bad und WC). Die Zufahrt erfolgt über die Weinreichgasse, es sind auch 3 Stellplätze geplant.

Zur Aufwertung des Urlaubs am Bauernhof soll im neuen Hofbereich ein Schwimmbad 5 x 8 m gebaut werden.

 

Im Erdgeschoss wird an den Bestand angebaut, es entstehen ein überdachter Lagerplatz und ein Geräteraum.

 

Für die Errichtung des teils unterirdischen Geräteraumes ist es notwendig die Gemeindeverwaltung um Reduzierung des Mindestabstandes zur Weinreichgasse zu ersuchen. Der Geräteraum wird bis auf 1,5m unterirdisch an den Weg gebaut.

 

 

 

 

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