Energiesparend zu planen ist heute Pflicht. Denn nachträglich sind Energiesparmaßnahmen nur mit höherem baulichem und finanziellem Aufwand möglich.
Die fossilen Energieressourcen werden immer knapper. Dies bekommen wir vor allem in steigenden Energiepreisen zu spüren. Die Betriebskosten für Raumwärme, Warmwasser und Strom von Gebäuden nehmen ständig zu. Mit Hilfe der Klimahausberechnung lässt sich der  mittlere Heiz- und Energiebedarf eines Gebäudes im Vorhinein überschläglich ermitteln. Bauherren können so die zu erwartende Höhe der Betriebskosten eines Gebäudes für Energie berechnen.
Steuerbegünstigung Finanziaria 2008:

Steuerliche Abschreibung IRPEF von 55% für die energetische Sanierung von Gebäuden
Um in den Genuss der steuerlichen Abschreibung des Finanzgesetz 2008 zu kommen, muss neben jenen Unterlagen, die sich direkt auf die Sanierungsarbeiten beziehen, auch ein energetischer Nachweis über den Primärenergiebedarf des Gebäudes erbracht werden. In der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol ist im Falle der Sanierung eines Gebäudes der Energieausweis laut KlimaHaus-Standard verbindlich vorgeschrieben.

Gesetzliche Grundlagen

  1. 1. Mit der europäischen Richtlinie 2002/91 wird in allen Mitgliedsländern der Energieausweis verpflichtend für alle Gebäude, Neubauten wie Altbauten eingeführt. Mit diesem Energieausweis wird der Energiekonsum eines Gebäudes in leicht verständlicher Form dargestellt.
  2. 2. Mit Dekret des Landeshauptmannes vom 29. September 2004, Nr. 34 wurde der Energieausweis für neue Wohn- und Bürogebäude eingeführt, ebenso ein Mindeststandard an Wärmeschutz (KlimaHaus C-Standard).
  3. 3. Wer im Zuge der energetischen Sanierung jetzt den Energieausweis erstellt, erfüllt bereits die europäische Vorgabe, die in Kürze in den Mitgliedsstaaten umgesetzt wird. Mit diesem Finanzgesetz werden die Kosten für die Ausweiserstellung zu 55% vom Staat finanziert. Dieser Ausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren.


Sanierungsmaßnahmen:

  • Gesamtsanierung eines bestehenden Gebäudes, das nach der Sanierung die staatlich vorgeschriebene Energiekennzahl nicht überschreitet (Art. 1, Abs. 344)
  • Sanierung der Gebäudehülle, der opaken Bauteile (z.B. Außenmauer, Dach,...) und Austausch der Fenster (Art.1, Abs. 345)
  • Anbringung einer Solaranlage zur Warmwasseraufbereitung (Art. 1, Abs. 346)
  • Austausch der bestehenden Heizanlage (Art. 1, Abs. 347)